§ 147 Übergangsregelungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/147#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/147#abs-2 (2) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 147 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2018 – OVG 10 N 34.17Zitiert von 10
- OVG NRW, 24.05.2017 – 1 A 864/15
- VG Berlin, 28.03.2017 – 5 K 295.16Zitiert von 2
- BVerwG, 30.10.2013 – 2 C 16/12Gesundheitliche Eignung eines Probebeamten; maßgeblicher Beurteilungszeitraum; PrognosemaßstabZitiert von 190
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 147 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362 62)
BGBl. 2016 I S. 2362
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 147 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.